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   OLG Hamm, 03.04.1986 - 4 UF 671/85   

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https://dejure.org/1986,2050
OLG Hamm, 03.04.1986 - 4 UF 671/85 (https://dejure.org/1986,2050)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.1986 - 4 UF 671/85 (https://dejure.org/1986,2050)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. April 1986 - 4 UF 671/85 (https://dejure.org/1986,2050)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unterhaltsanspruch während der Wehrdienstzeit

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1610
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf während der Ableistung des Grundwehrdienstes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wehrpflichtiger; Bestimmung des Bedarfes eines Soldaten; Unterhaltsberechtigtes Kind; Selbständige Lebensstellung; Einkommenssituation des Vaters; Unterhaltsanspruch; Leistungen der Bundeswehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2514
  • NJW-RR 1986, 1200 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 832
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.1986 - 4 UF 671/85
    Da der Kläger vor dem Antritt des Wehrdienstes eine eigene, selbständige Lebensstellung noch nicht erreicht hatte, sondern als Schüler und sich in Ausbildung befindender Jugendlicher ohne Einkommen, und von Unterhaltszuwendungen seiner Eltern abhängig war, kann sein Unterhaltsbedarf auch als Soldat der Bundeswehr nicht losgelöst von den Lebensverhältnissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt werden (§ 1610 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 1981, 543 = BGHF 2, 559; 1983, 140 = BGHF 3, 756); insbesondere kann bei der Bemessung des Bedarfs das gute Einkommen des Beklagten als Vater nicht außer Betracht bleiben.
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81

    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.1986 - 4 UF 671/85
    Da der Kläger vor dem Antritt des Wehrdienstes eine eigene, selbständige Lebensstellung noch nicht erreicht hatte, sondern als Schüler und sich in Ausbildung befindender Jugendlicher ohne Einkommen, und von Unterhaltszuwendungen seiner Eltern abhängig war, kann sein Unterhaltsbedarf auch als Soldat der Bundeswehr nicht losgelöst von den Lebensverhältnissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt werden (§ 1610 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 1981, 543 = BGHF 2, 559; 1983, 140 = BGHF 3, 756); insbesondere kann bei der Bemessung des Bedarfs das gute Einkommen des Beklagten als Vater nicht außer Betracht bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1984 - 3 UF 315/83
    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.1986 - 4 UF 671/85
    Auf eine solche Besserstellung hat der Kläger deshalb Anspruch, weil - wie bereits dargelegt - seine Lebensstellung noch in Abhängigkeit von den Lebensverhältnissen seiner Eltern gesehen werden muß; insofern ist die Situation hier eine andere, als sie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. Juni 1984 (FamRZ 1984, 1136, 1139) zu beurteilen hatte.
  • OLG Bamberg, 22.04.1987 - 2 UF 76/87
    Dies ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung unumstritten (vgl. zum Beispiel OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1136, 1139; OLG Hamm [4. FamS] FamRZ 1986, 832).

    Die Frage kann jedoch offen bleiben, denn es steht außer Zweifel, daß bei einem wohlhabenden Elternhaus im Einzelfall der angemessene Lebensbedarf eines Kindes erheblich über dem Gesamtwert der Geld- und Sachbezüge eines Wehrpflichtigen liegen kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 832).

    Hat das Kind jedoch (wie vorliegend) noch keine eigene Lebensstellung erlangt, weil es vor Beginn des Wehrdienstes lediglich einen Schulabschluß erreicht, eine beabsichtigte Berufsausbildung aber noch nicht begonnen oder jedenfalls nicht abgeschlossen hat, so bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf iSd § 1610 Abs. 1 BGB weiterhin nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen Eltern (OLG Hamm FamRZ 1986, 832 mwN; vgl. auch das von dem Beklagten vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 6. November 1984 - F 237/84).

  • OLG Hamm, 20.02.1987 - 10 UF 68/87

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Antritt des Wehrdienstes; Eigene

    Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung; dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich vorliegend nicht mehr darauf berufen kann, daß er eine von seinen Eltern abgeleitete Lebensstellung habe, die von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern bestimmt wird (vgl. BGH FamRZ 1987, 58, 60 = BGHF 5, 371), worauf der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 3. April 1986 (FamRZ 1986, 832) abgestellt hat, denn der Beklagte hat seine Ausbildung vor dem Antritt des Wehrdienstes beendet.

    Somit muß sich der Beklagte für seine Bedürfnisse mit den Leistungen der Bundeswehr, die nach Art und Umfang an durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind, begnügen (vgl. OLG Hamm [4. FamS] FamRZ 1986, 832).

  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 16/89

    Unterhaltsanspruch eines Wehrpflichtigen

    Er könne vielmehr erwarten, daß er von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen weiteren Unterhaltsbeitrag erhalte, der ihn in die Lage versetze, auch als Soldat den Lebensstandard nach der elterlichen Lebensstellung i.S. des § 1610 Abs. 1 BGB zu wahren (so insbesondere OLG Hamm, 4. FamS, FamRZ 1986, 832; s. auch OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1989, 531; OLG Bamberg FamRZ 1987, 1071, 1072f.; OLG München FamRZ 1988, 756, 757; AG Schorndorf FamRZ 1989, 424f.; ebenso wohl OLG Stuttgart FamRZ 1987, 409, 410; aus dem Schrifttum Deisenhofer in Unterhaltsrecht, Ein Handbuch für die Praxis I 12.52/53; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 4. Aufl. Rdn. 145 sowie in NJW 1989, 2777, 2778 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil V Rdn. 30; s. auch Freygang FamRZ 1989, 425, 426; Glombitza FamRZ 1988, 757, 758).
  • OLG München, 24.11.1987 - 16 WF 1385/87
    Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß ein junger Mann, der Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, wenn er nicht Wehrdienst leisten würde, sich nicht mit den Leistungen der Bundeswehr, die nach Art und Umfang an eher durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind, begnügen muß (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 832; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1987, 409, und OLG Bamberg FamRZ 1987, 1071).
  • OLG Stuttgart, 03.11.1986 - 18 WF 389/85

    Wehrpflichtiger; Unterhaltsanspruch gegen die Eltern; Herausgehobene

    FamS] FamRZ 1986, 832; differenzierend wohl auch OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 830), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG München, 28.09.1987 - 16 WF 1385/87
    Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß ein junger Mann, der Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, wenn er nicht Wehrdienst leisten würde, sich nicht mit den Leistungen der Bundeswehr, die nach Art und Umfang an eher durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind, begnügen muß (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 832 ; vgl..auch OLG Stuttgart FamRZ 1987, 409 und OLG Bamberg FamRZ 1987, 1071 ).
  • AG Schorndorf, 10.12.1987 - 5 F 319/87

    Gehobener Lebensbedarf eines Wehrpflichtigen

    Wer jedoch als unterhaltsabhängiger junger Mann, wenn er nicht bei der Bundeswehr wäre, einen Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, braucht sich nicht darauf verweisen lassen, sich für seiner Lebensbedürfnisse mit den Leistungen der Bundeswehr zu begnügen (OLG Hamm FamRZ 1986, 832).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.1988 - 1 UF 16/88
    FamS] FamRZ 1986, 832; OLG München (zitiert bei Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, Nr. 3.112), und FamRZ 1988, 756; Kalthoener/Büttner (Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. S. 72 Fn. 32) neigen dieser Auffassung ebenfalls zu.
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